Überbrückungshilfe III Plus bei freiwilliger Schließung

Veröffentlicht am 17.12.2021
article image Quelle: Pixabay

Die Überbrückungshilfe III Plus kann jetzt auch im Fall von freiwilliger Schließung in Anspruch genommen werden. Durch einen neuen Beschluss der Bundesregierung sollen Unternehmen praktikabel geholfen werden.

Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind:

 

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
     
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
     
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2021.

Alle Informationen und die aktuellen Entwicklungen können Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Corona-Ticker und direkt auf der Infromationsseite zum Überbrückungshilfe III Plus finden.

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