Die IGVW Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft e.V. hat einen neuen Qualitätsstandard „SQO6 – Auswahl, Aufgaben und Beauftragung einer Veranstaltungsleitung“ veröffentlicht.
Diese Praxishilfe beschreibt die Funktion, Aufgaben und Anforderungen sowie die Beauftragung der Veranstaltungsleitung im Sinne der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften auf Grundlage der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO).
Die Anforderungen, die sich für eine allgemeine Praxishilfe zur Auswahl, den Aufgaben und der Beauftragung einer Veranstaltungsleitung ergeben sind vielfältig und so muss diese Praxishilfe der großen Bandbreite von Veranstaltungen gerecht werden.
Die Rechte, Pflichten und Aufgaben eines Veranstaltungsleiters oder einer Veranstaltungsleitung nach § 38 MVStättVO können nur durch hierzu beauftragte Personen übernommen werden.
Dabei ist der Veranstaltungsleiter oder die Veranstaltungsleitung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften in dem Maße verantwortlich wie ihm bzw. ihr Rechte und Pflichten dazu übertragen wurden. Um die übertragenen Aufgaben zielführend auszuführen, braucht es neben fundierten allgemeinen Branchenkenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der Aufgaben und Funktionen aller weiteren wichtigen an der Veranstaltung beteiligten Funktionsträger. Für die Beauftragung zum Veranstaltungsleiter sind daher nur Personen geeignet, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben ausführen zu können.
Diese Praxishilfe setzt sich mit den Anforderungen an die Leitung einer Veranstaltung auseinander und beschreibt Wege zur Übertragung dieser Funktion. Es werden außerdem die Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen bei der Durchführung und Leitung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten (Veranstaltungsleitung) beschrieben.
Es obliegt dem Betreiber und dem Veranstalter zu entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführten Kriterien unmittelbar angewendet werden oder ein anderer Lösungsansatz gewählt werden kann. Wählt der Betreiber oder der Veranstalter eine andere Lösung muss diese eine gleichwertige Sicherheit erreichen.
Bei Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der MVStättVO empfiehlt sich ebenfalls eine Organisationsstruktur, bei der Entscheidungsträger, vergleichbar der Funktion eines Veranstaltungsleiters, eingesetzt werden.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Homepage der IGVW.