Das Auftreten der Corona-Pandemie warf eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, die die deutschen Gerichte vor neue Herausforderungen stellten. Beinahe zwei Jahre nach Beginn der Pandemie hat der BGH nun ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Dies betrifft die auch für die Veranstaltungsbranche äußerst relevante Frage nach Mietzahlungen (Gewerbe) trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließungen, wenn der Vertrag vor Bekanntwerden der Pandemie geschlossen wurde. Der BGH entschied nun, dass durch die Schließungsanordnung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB eingetreten sei. Demgegenüber führe eine behördliche Schließungsanordnung gerade nicht zu einem Mangel der Mietsache oder einem Ausschluss der Mietzahlungspflicht wegen Unmöglichkeit.
Zunächst stelle die COVID-19-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage dar: Die Corona-Pandemie und entsprechende Eindämmungsmaßnahmen sowie deren gesamtgesellschaftliche Auswirkungen betreffen laut BGH die große Geschäftsgrundlage. Die Parteien gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Vertrages sich nicht ändern würden. Durch die Corona-Pandemie und die einzelnen Maßnahmen können diese Erwartungen, die die Parteien bei Vertragsschluss an das Vertragsverhältnis hatten, allerdings gestört werden.
Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB setze zudem voraus, dass das Festhalten an dem unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung mindestens einem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters durch die hoheitliche Maßnahme zur Pandemie-Bekämpfung gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Ein solches Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.
Der Mieter könne laut BGH aber nicht immer eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen. Insbesondere ist nicht pauschal ein 50%iger Abschlag vorzunehmen. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf in jedem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Auch die EVENTLawyers blicken nach 2 Jahren Pandemie auf eine Vielzahl von Sachverhalten und Entscheidungen zurück, in denen wir die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgreich auf vergleichbare Fälle anwenden konnten.
Es bleibt weiterhin abzuwarten, ob der BGH diese Rechtsprechung folgerichtig auch auf weitere Vertragsverhältnisse anwenden wird.