Betroffene EVVC- Mitglieder werden sich primär bei ihren Versicherern melden.
Das weltweite Chaos nach dem fehlerhaften Update des Sicherheits-Software-Unternehmens für Windows-Computer löste weitreichende Störungen aus. Auch Veranstaltungsunternehmen waren zum Teil betroffen und in Ihrer Veranstaltungsorganisation verhindert.
Eine direkte Inanspruchnahme von Crowdstrike ist abhängig von bestehenden Vertragsverhältnissen. Hier ist der Einzelfall entscheidend, wobei anzumerken ist, dass Softwareunternehmen ihre Haftung in der Regel beschränken. Zusätzlich sind Einzelfragen zum Gerichtsstand und des anwendbaren Rechts zu prüfen. Dies ist je nach Ausgestaltung der Nutzung von Crowdstrike unterschiedlich. Mögliche Ansprüche gegen das Unternehmen oder gegen Microsoft können hier in Betracht kommen.
Auf jeden Fall sollte jedes betroffene Veranstaltungsunternehmen schon mal seinen Schaden bei seiner Cyber- oder Betriebsunterbrechungsversicherung anzeigen. Inwieweit eine mögliche Deckung gegeben ist, wird eine Frage der Versicherungsbedingungen im Einzelfall sein. Die Meldung des Schadens ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers und damit auf jeden Fall zu tätigen.
Beitrag von Prof. Dr. Mandy Risch-Kerst – Fachanwältin für IT- Recht /Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
EVENTLawyers Berlin (www.eventlawyers.de) ist eine Partnerkanzlei des EVVC. Mitglieder erhalten hier ein kostenloses Erstgespräch.