GEMA: neue Meldepflichten und erhöhte Vergütungssätze

Veröffentlicht am 08.07.2024
article image Quelle: GEMA / Pixabay

Was passiert mit dem GEMA Sondertarif für EVVC Mitglieder?
Die kostengünstige Lizenzerteilung durch die GEMA gestaltet sich leider komplizierter als bislang. Die GEMA hat neue Tarife und neue Meldepflichten mit Strafzuschlägen eingeführt, die auch den Sondertarif für EVVC Mitglieder betreffen kann. Im nächsten Newsletter werden wir ausführlicher die Änderungen der GEMA vorstellen. Hier aber eine kurze Zusammenfassung, damit sie bereits für das Thema sensibilisiert sind. 

Neue Meldepflichten & Strafzuschläge
Wir möchten Sie über die neuen Meldepflichten der Veranstalter auf dem Online-Portal der GEMA informieren. Diese betreffen sowohl die Meldung von Veranstaltungen als auch die Übermittlung von Setlisten unter Einhaltung verschiedener Fristen. Wichtig und neu ist, dass Kontingentvertragspartner nun auch von dieser Meldepflicht betroffen sind.  Bei Nichtbeachtung der Meldepflichten drohen empfindliche verschiedenste Strafzuschläge von bis zu 100 %, die kaum verhandelbar sind.

Gebührenerhöhung der GEMA
Zusätzlich möchten wir Sie über die oft diskutierte Gebührenerhöhung der GEMA nicht im Unklaren lassen. Die korrekte Anwendung der BGH-Rechtsprechung besagt, dass die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen werden. Was unter der gesamten Veranstaltungsfläche wirklich zu verstehen ist, kann die GEMA nicht willkürlich festlegen. Hier ist Ihre Veranstaltungsplanung und Örtlichkeit als Parameter gefragt. In der Diskussion mit der GEMA stehen Sie nicht allein, denn obwohl die GEMA eine private Rechtsform besitzt, unterliegt sie der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wie alle Verwertungsgesellschaften.

10-jährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen der GEMA
Beachten Sie zusätzlich, dass Ansprüche der GEMA aus Urheberrechtsverletzungen unter Umständen erst nach zehn Jahren verjähren. Das bedeutet, dass die GEMA ab dem Zeitpunkt der Verletzung des Urheberrechts zehn Jahre Zeit hat, ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die allseits bekannten drei Jahre gelten hier im Urheberrecht nicht.

Wir werden auf diese Themen im nächsten Newsletter noch ausführlicher eingehen. Auch laden wir Sie zu unserer Online Sprechstunde am 5. September 2024 um 11 Uhr ein zu dem Thema: „GEMA Wissen & Handeln - Wir beantworten Ihre Fragen“.

Bei dringenden den Fällen können Sie uns natürlich auch direkt kontaktieren.


Mit freundlicher Unterstützung von der Kooperationsanwältinnen der EVENTLawyers  

Prof. Dr. Mandy Risch-Kerst (Fachanwältin für IT-Recht und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz) und

Luise Klufmöller LLM. (Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz).

Die EVENTLawyers haben sich auf eine Rechtsberatung für die Veranstaltung-, Sicherheits- & Kreativwirtschaft mit folgenden Themenschwerpunkten spezialisiert: 

  • IT-Recht und gewerblicher Rechtsschutz
  • Allgemeine Fragen des Event- und Vertragsrechts, sowie der KSK
  • IT & Sicherheit, Datenschutz-, Marken- und Wettbewerbsrecht, insbesondere Fragen zu analogen, hybriden und digitalen Veranstaltungen sowie Ihre Webpräsens betreffend.
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