Seit August ist das sogenannte „Aufstiegs-BaföG“, die finanzielle Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) novelliert. Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (zum Beispiel künftige Meister*innen oder Fachwirt*innen) werden durch Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützt. Das „Aufstiegs-BaFöG“ begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung unter bestimmten Voraussetzungen.
Neu sind
- die Förderung jeder im Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung verankerten Fortbildungsstufen, wenn diese mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,
- der auf 50% der Fortbildungskosten gestiegene Zuschuss,
- der auf 100% erhöhte Unterhaltsbeitrag
- die höheren Unterhaltsbeiträge, auch für Kinder der Fortbildungsteilnehmenden
- die Zinsfreiheit für Darlehen, mit denen Eigenanteile an Fortbildungskosten finanziert werden können,
- die Erhöhung des Erlasses von Restdarlehen bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung auf 50%
- weiter verbesserte Förderung bei Unternehmensgründungen bzw. -übernahmen nach erfolgreichem Abschluss einer Fortbildung
- die Stundung bzw. der Erlass von Restdarlehen aus sozialen Gründen
Die Förderung nach AFBG wird zu 78% vom Bund, zu 22% von den Bundesländern finanziert.
Alle Neuerungen, Informationen und der Weg zur Förderung sind auf der Website des BMBF Bundesministeriums für Bildung und Forschung dargestellt: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/