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Veröffentlicht am 20.05.2020
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IHRE laufenden KOSTEN jedoch NICHT!? Gibt es Einsparpotential?

Was gilt es zudem während der behördlich angeordneten Betriebsschließung - in Bezug auf Ihren bestehenden Versicherungsschutz zu beachten?

Ein Beitrag des EVVC Partners Howden Caninenberg

Unter Punkt 1. hat der EVVC Partner Howden Caninenberg (HC) Ihnen Möglichkeiten der Reduzierung Ihrer Versicherungskosten zu Zeiten der Corona-Krise erörtert/gelistet. Unter Punkt 2. folgen wichtige Hinweise in Bezug auf die Auswirkungen der Krise – heute und morgen - auf Ihren bestehenden Versicherungsschutz.


1.: Neben „bekannten“ Möglichkeiten, wie Änderung der Zahlweisen und/oder Stundung Ihrer laufenden Versicherungskosten, hat HC für deren Mandanten – spezifisch auf einzelne Versicherungssparten abgestellte - weiteren Möglichkeiten mit Versicherern erarbeitet/geschaffen.

1.1 Betriebshaftpflichtversicherung:
Die Bemessungsgrundlage zur Betriebshaftpflichtversicherung, ist zumeist die Jahresumsatzsumme oder die Jahreslohn- und Gehaltssumme. Es handelt sich hierbei um einen sog. Vorausbeitrag – d.h. dieser 2020er Vorausbeitrag richtet sich nach der Bemessungsgrundlage aus dem Vorjahr (2019) – und erst im Folgejahr (Anfang/Mitte 2021) erfolgt mittels Meldebogen Ihre Meldung und anschließend rückwirkende Berücksichtigung der tatsächlichen Jahresumsatzsumme oder Jahreslohn- und Gehaltssumme.

Sie benötigen jedoch JETZT eine auf die aktuelle Situation - zu Zeiten von und mit Corona - angepasste Bemessungsgrundlage und damit Korrektur und Auszahlung Ihres Vorausbeitrages.

LÖSUNG: Senkung des 2020er Vorausbeitrages, auf z.B. 50% der ursprünglich angenommenen Bemessungsgrundlage oder auf das Niveau „Mindestbeitrag“ zu senken und entsprechend Beitrag zu erstatten! Die tatsächliche Beitragsabrechnung (2020) sowie die Anpassung der Vorausprämie (per 01/2021) erfolgt dann - wie gewohnt - auf Basis des tatsächlichen Bemessungsgrundlage 2020.

1.2 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:
Hier bestehen dieselben Möglichkeiten - wie im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung aufgeführt -.

1.3 Elektronikversicherung:
Ihre Elektronikversicherung beinhaltet zumeist verschiedenen Bausteine -> mobile/stationäre Veranstaltungstechnik, Bürotechnik, Daten/Datenträger, Mehrkostenabsicherung dgl.

Auch hier bestehen – je nach individueller Situation – Möglichkeiten den bestehenden Versicherungsschutz auf die aktuelle Situation zu Zeiten von und mit Corona anzupassen und damit ebenfalls eine Beitragsersparnis zu erwirken.

U.a. ist Ihre mobile Veranstaltungstechnik, derzeit weder „mobil“, noch vermietet – im Einsatz. D.h. es besteht die Möglichkeit der Umstellung auf eine stationäre Deckung. Durch die Streichung der Mehrkostendeckung kann zusätzlich der Beitrag reduziert werden.

1.4 Rechtsschutzversicherung:
Viele Rechtsschutzversicherer haben für ihre Kunden e
ine kostenfreie Rechts(erst)beratung in Sachen Corona“ eingerichtet. HC konnte mit einem Versicherer vereinbaren, dass deren Mandanten auch ohne bestehende Rechtschutzversicherung diesen Service in Anspruch nehmen können – lediglich unter der Maßgabe, dass die KFZ-Versicherungen bei diesem Versicherer gezeichnet waren.

1.5 Kraftfahrzeug(flotten)versicherung:
Für Fahrzeuge – welche aktuell nicht genutzt werden, jedoch nicht abgemeldet werden sollen/werden können, hat HC mit Versicherern eine weitere – sicher in Bezug auf die hier bestehende Pflichtversicherung – sehr außergewöhnliche Möglichkeit der Beitragsersparnis für deren Mandanten gefunden.

Ausreichend für eine vorübergehende Stilllegung, ist eine Fahrzeugliste – der „abzumeldenden“ Kennzeichen und deren km-Stände, welche nicht mehr genutzt werden und zudem auf nicht öffentl. Verkehrsfläche (also Firmengelände dgl.) abgestellt/eingeschlossen werden.  + eine gegengezeichnete Erklärung und HC konnten zumindest im ersten STEP den Beitrag für 2 Monate aussetzen! …ohne dass Kunden die Fahrzeuge bei der ZuLa (tatsächlich) abmelden müssen/mussten. …die Erstattung erfolgt p.r.t.

Punkt 2.: Wichtige Hinweise/Obliegenheiten für den Fall einer teilweisen oder kompletten Betriebsschließung - maßgebend für die uneingeschränkte Aufrechterhaltung Ihres Versicherungs-schutzes:

2.1 Umgehende Anzeige etwaiger Schließung Ihrer Betriebs- und/oder Veranstaltungsstätte/n an den Sachversicherer. (Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der Betrieb oder Teile des Betriebes stillgelegt werden. Gefahrerhöhungen sind umgehend anzuzeigen.)

2.2 Uneingeschränkte Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Z.B.:

  • Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen, sind in den von der Betriebsschließung betroffenen Teilen, ordnungsgemäß verschlossen zu halten;

  • alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzl. vereinbarten Sicherungen sind uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;

  • nicht benutzte Räume, Anlagen dgl. sind bzgl. der dort befindlichen wasserführenden Anlagen und Einrichtungen genügend häufig zu kontrollieren.

  • zur Nachtzeit sollte eine ausreichende Ausleuchtung sichergestellt werden

  • sollten Fremdfirmen mit Instandsetzungsmaßnahmen dgl. beauftragt werden, so dürfen diese nur beaufsichtigt und unter Beachtung der allgm. Sicherheitsvorschriften wie z.B.: „Erlaubnisscheinverfahren für Heißarbeiten“ durchgeführt werden;

  • es sind regelmäßige Begehungen durchzuführen. D.h. Prüfung, der Einhaltung/Funktion aller gebotenen Sicherheitsvorschriften.-/Anlagen, z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Einbruchmeldeanlagen und ereignisbedingte Begehungen, z.B. umgehend nach Unwettern dgl.


Hinweis: Diese Auflistung dient der allgemeinen Information. Der rechtlich verbindliche Inhalt des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus dem Versicherungsvertrag.

Bei Fragen können Sie sich gerne an den EVVC Partner Howden Caninenberg wenden.

www.industrie.howden-caninenberg.de

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