Am Donnerstag, den 15.12.2022 beriet der Bundestag in 2./3. Lesung über die Gesetzentwürfe zur Strom- und Gaspreisbremse. Die Gesetzentwürfe finden Sie hier.
Vorab konnten wir mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einige Fragen klären:
- Gelten die Regelungen auch für Öffentliche Unternehmen, also z.B. kommunal getragene Veranstaltungsstätten? Welche Beihilferegelungen gelten dann für öffentliche Unternehmen (i. d. R. mehrere Unternehmen im kommunalen Verbund)?
- Fallen Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) automatisch in die Regelungen 70% zu 7 ct/kWh?
AW Frage 1 und 2: Ja, die Regelungen gelten auch für öffentliche Unternehmen, wie z.B. kommunal getragene Veranstaltungsstätten. Es gilt der beihilferechtliche Unternehmensbegriff.
Zu den beihilferechtlichen Fragen: Die relevanten Artikel im Entwurf des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sind § 18 zu den Höchstgrenzen und § 19 zu den Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze und den Einzelnotifizierungen.
Die Gas- und Strompreisbremsen bewegen sich im Rahmen des Beihilferechts und stützen sich auf den befristeten Krisenrahmen zur Stärkung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland (Temporary Crisis Framework – TCF). Dieser sieht vor, dass bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde, bestimmte Höchstgrenzen gelten.
Die Voraussetzungen für die jeweils geltenden Obergrenzen sind eng am TCF orientiert. Je nach Anstieg der Strom- und Erdgaskosten / konkreter Bedürftigkeit / Energieintensität / Sektorzugehörigkeit nach Anlage 2 gelten unterschiedliche Höchstgrenzen von 2 Mio., 4 Mio., 100 Mio., 50 Mio. und 150 Mio. Euro. Alle Höchstgrenzen gelten jeweils für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne (d.h. den gesamten Unternehmensverbund) und energieträger- und entnahmestellenübergreifend. Ferner gelten bestimmte Höchstintensitäten von 50, 40, 65 und 80 % der beihilfefähigen Kosten. Weitere Regelungen hierzu finden Sie in § 18, Absatz 1.
- In der Anlage „Überblickspapier“ zur Gas- und Strompreisbremse ist unter IV. von „Entlastungen um mehr als 2 Mio. €“ je Unternehmensverbund die Rede. Welche Regelungen genau gelten für verbundene Unternehmen?
AW Frage 3: Der Referenzpreis wird immer entnahmestellenspezifisch berechnet. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen an Entnahmestellen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Entnahmestellen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh/a, wird es nach einem Referenzpreis von 12 ct/kWh brutto auf ein Kontingent von 80% des bisherigen Verbrauchsentlastet, auch wenn alle Entnahmestellen zusammen über 1,5 Mio. kWh/a verbrauchen.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften finden Sie unterhalb im Anhang.
Am 19.11.2022 ist das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe in Kraft getreten. Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.
Hier finden Sie die dazugehörige Meldung der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/soforthilfe-dezember-2139268
Die FAQ zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich finden Sie hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Die FAQ bilden den Stand 26.11.2022 ab. Dort ist nun auch erfasst, wie mit Unternehmen umgegangen wird, die über dem jährlichen Verbrauch von 1,5 Mio. kWh liegen. Außerdem gibt das aktualisierte FAQ einige Antworten auf bisher unbeantwortete Fragen.
Wir bemühen uns seit mehreren Wochen um ein Gespräch auf Arbeitsebene im BMWK zu diesen Themen und sind gemeinsam mit unseren Partnerverbänden im Forum Veranstaltungswirtschaft im Austausch.
Im Anhang unten auf der Seite finden Sie noch einmal die Pressemeldung des BMWK sowie ein Überblickspapier.