GEMA beendet Corona-Gutschriftenaktion – Tarife für hybride Veranstaltungen

Veröffentlicht am 27.05.2021
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Rundschreiben der BVMV

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) informiert über die Meldung der Schließungszeiten bis spätestens 10.6.2021 – GEMA beendet Corona-Gutschriftenaktion - Einordnung der Informationen durch EVVC Vorstandsmitglied Dr. Stefan Holzporz

Der EVVC ist Mitglied im BVMV und wird durch EVVC Vorstandsmitglied Dr. Stefan Holzporz vertreten.

Beendigung der Kulanzregelung für Corona-Gutschriften bei behördlich angeordneten Schließungen

Die GEMA informiert, dass sie die auf Kulanz beruhende Corona-Gutschriftaktion für behördlich veranlasste Schließungszeiten zum 31. Mai 2021 einstellt. Für die von Schließungen betroffenen Mitglieder war die Corona-Gutschriftenaktion eine pragmatische Erleichterung in der Krise. Nachdem unsere Häuser aber nun mehr und mehr wieder geöffnet werden können, ist es andererseits interessengerecht, auch wieder diejenigen zu entlohnen, deren Musik wir im Rahmen unserer Veranstaltungen nutzen: die Komponisten, Texter und Verlage. Diesen Kreis dürfte die weltweite Krise – jedenfalls überwiegend – ebenfalls hart getroffen haben.

Betriebe/Musiknutzer haben nun noch bis zum 10. Juni 2021 Zeit, Anträge für Gutschriften zu stellen, die den Zeitraum 01.01.2021 - 31.05.2021 betreffen, und ihre Schließungszeiten im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal anzugeben.

Achtung: Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzungen (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen. Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA wenden: kontakt@gema.de. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Die meisten Betriebe, die ihre GEMA-Verträge während der Lockdowns gekündigt hatten, sind hiervon natürlich nicht betroffen. Sie sollten allerdings nicht versäumen, der GEMA die Musiknutzung vor der Betriebswiedereröffnung zu melden und einen neuen GEMA-Vertrag abzuschließen.

Sämtliche weiterführenden Informationen sowie FAQs können Sie unter https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen abrufen.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung unserer Veranstaltungen möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Onlinenutzung gema-pflichtiger Musik im Rahmen von virtuellen und hybriden Events separat gemeldet und abgerechnet werden muss, so zum Beispiel nach dem Tarif VR-OD 10 für lineares Streaming: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_VRA/tarif_vr_od10.pdf

Weitere Informationen zur Onlinenutzung gema-pflichtiger Werke finden Sie hier: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Informationen/information_onlineanbieter.pdf

 

www.veranstalterverband.de

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