Fragen und Antworten zu Rechtsfragen rund um COVID-19

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht und Kurzarbeit

Rechtsanwältin Dr. Annette Sättele, Mannheim, 08.04.2020

Durch die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 stehen die meisten Unternehmen vor erheblichen Herausforderungen. Aufgrund des Ausfalls von Veranstaltungen und des Wegfalls von Aufträgen und Projekten können eine Vielzahl von Mitarbeitern nicht mehr wie gewöhnlich ausgelastet werden. Um finanzielle Belastungen für das Unternehmen zu reduzieren, haben bereits viele Arbeitgeber „Kurzarbeit beantragt“. Neben den allgemeinen Fragen stellen sich weitere Einzelfragen, von denen Frau Dr. Sättele der Rittershaus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB einige im Folgenden aufgegriffen hat.

1. Dürfen kommunale Eigenbetriebe/ GmbH's mit kommunalen Gesellschaftern Kurzarbeit beantragen?
Auch Betriebe in öffentlicher Trägerschaft gelten als Betriebe gemäß § 97 SGB III und können eine Anzeige über Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur einreichen und Kurzarbeitergeld beantragen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
 

2. Ist Kurzarbeit bei 450€ Kräften möglich?
Nein, geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld beziehen, da Kurzarbeit nur bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern möglich ist.


3. Ist Kurzarbeit bei Azubis möglich?
Grundsätzlich ist Kurzarbeit bei Auszubildenden möglich, da sie sozialversicherungspflichtig sind. Allerdings muss der Arbeitsgeber auch seiner Pflicht zur Ausbildung nachkommen. Bei Auszubildenden ist zudem fraglich, ob bei diesen von einem für Kurzarbeit notwendigen Arbeitsausfall ausgegangen werden kann.


4. Kann für einzelne Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt werden und für andere nicht?
Die Anzeige über den Arbeitsausfall wird für komplette Abteilungen erstellt oder für den gesamten Betrieb. Für einzelne Mitarbeiter kann grundsätzlich nicht individuell Kurzarbeit beantragt werden. Allerdings können einzelne Mitarbeiter in unterschiedlichem Umfang von dem generell bestehenden Arbeitsausfall betroffen sein.


5. Kann man nach der ersten Anmeldung der Kurzarbeit den % Anteil der Kurzarbeit jedes Mitarbeiters noch anpassen?
In der Anzeige über den Arbeitsausfall muss eine Prognose im Hinblick auf den Prozentsatz angegeben werden. Bei den monatlich zu stellenden Anträgen auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes muss dann benannt werden, in welchem Umfang dann tatsächlich ein Arbeits- bzw. Entgeltausfall in dem jeweiligen Monat eingetreten ist.


6. Ist es richtig, dass Überstundenkontos nicht mehr zwingend vor der Kurzarbeit abgebaut werden müssen?
Nur die in § 96 Abs. 4 S. 3 SGB III genannten Arbeitszeitkonten müssen vor Beantragung von Kurzarbeit nicht abgebaut werden; hierzu raten die Arbeitsagenturen aber eine vorige Abklärung mit der Arbeitsagentur an. „Einfache“ Überstundenkonten müssen weiterhin abgebaut werden. Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Freizeitausgleich in Anspruch, ist er mit seinem vollen Gehalt (100 %) zu vergüten.


7. Kann der AG während der Kurzarbeit Home-Office oder andere Tätigkeiten, Jobs oder Dienste erwarten/ verlangen?
Ja, allerdings nur im Rahmen der vertraglich geregelten Aufgaben und im Verhältnis zum Prozentsatz der Kurzarbeit. Bspw. wenn ein Arbeitnehmer zu 25% in Kurzarbeit ist, dann ist die zu erwartende Leistung 75% seiner üblichen Tätigkeit.

Hier ist zu beachten, dass Mitarbeiter im Home Office verpflichtet werden müssen die Anzahl ihre Arbeitsstunden zu dokumentieren (Hinweis: alle Arbeitnehmer, für die Kurzarbeit gilt, müssen ihre Arbeitsstunden dokumentieren; der Arbeitgeber muss die Nachweise archivieren und für Prüfungen der Arbeitsagentur aufbewahren). Zudem müssen Arbeitnehmer, die neu ins Home Office geschickt werden nochmals über Arbeitszeitgesetz, Datenschutz und Arbeitssicherheit informiert werden.


8. Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz oder Kostenerstattung wegen behördlicher Schließungsanordnung?
Hier kann ggf. auf die allgemeinen Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber / Unternehmen zurückgegriffen werden. Ein allgemeiner „Schadensersatzanspruch“ besteht nicht.

 

3 Vertiefungsfragen zu den RECHTSFOLGEN bei Absage von Veranstaltungen wegen COVID 19

Rechtsanwältin Prof. Dr. Mandy Risch-Kerst, Berlin, 13.03.2020

1.    Welche Auswirkungen hat eine Veranstaltungsabsage wegen einer behördlichen Verbotsverfügung konkret auf die FOLGEVERTRÄGE?
Für die Durchführung einer Veranstaltung schließt der Veranstalter eine Vielzahl von Verträgen mit anderen Dienstleistern und eben auch mit dem Hallenbetreiber ab. Durch die Veranstaltungsabsage für bereits geschlossene Verträge wird diese Leistung für den Veranstalter wirtschaftlich sinnlos. Der Leistungsaustausch wie die Überlassung der Halle gegen Mietzahlung kann noch stattfinden, nur macht dies keinen Sinn mehr für den Veranstalter. Falls vertragliche Regelungen für diesen Fall fehlen wird es für den Veranstalter schwierig von seinen Zahlungspflichten frei zu werden. Denn das Bestehen eines Rechtshindernisses (behördliche Verbotsverfügung) führt eigentlich nur zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung im Verhältnis zum Besucher und Künstler (keine Auftrittsmöglichkeit vor Publikum). Ob die Rechtsprechung auch bei den Folgeverträgen großzügig von „höherer Gewalt“ oder rechtlicher Unmöglichkeit ausgehen wird, ist offen. So regelt beispielsweise § 645 BGB die (Teil-) Zahlungspflicht an den Caterer, wenn diese seine Leistung schon teilweise erbracht hat und danach kurz vor Beginn die Veranstaltung abgesagt wird.


1.1. Was passiert bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit, wenn die Leistung des Vertragspartners für den Veranstalter sinnlos wird?
Rechtlich rückt daher das Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage in den Fokus. Man wird bei den Folgeverträgen wohl von einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit wegen Störung des Verwendungszweckes ausgehen, auf die aber die Regelungen der „höheren Gewalt“ – dann nicht anwendbar sind. Denn hier ist der Leistungserfolg z.B. die Überlassung der Stadthalle, das Catering, Ton- und Lichttechnik oder der Bühnenaufbau noch möglich. Der Veranstalter schuldet im Gegenzug eine Geldzahlung, die getreu dem schuldrechtlichen Grundsatz „Geld hat man zu haben!“ nicht unmöglich werden kann. Schulbeispiel für die wirtschaftliche Unmöglichkeit ist die Bezahlungspflicht der Hochzeitskapelle auch wenn die Hochzeit wegen Krankheit etc. ausfällt.

Die Lösung bei den Folgeverträgen liegt daher wohl beim Rechtsinstitut dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.  Der Veranstalter kann ggf. nur seine Rechte wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage durchsetzen, wenn ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.
 

1.2. Was bedeutet das?
Der Veranstalter hat nur einen Anspruch auf Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Verhältnisse. Grundsätzlich hat er aber keinen Anspruch auf die Auflösung des Vertrages. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung des Vertrages ist die Zumutbarkeit. Erforderlich ist hierzu eine umfassende Interessenabwägung um einen optimalen Interessenausgleich für beide Vertragsparteien zu finden. Dies kann in der Herabsetzung der wirksam vereinbarten Stornobedingungen liegen, in der Gewährung von Teilzahlungen, in der terminlichen Verlegung der Veranstaltung oder aber auch in der kompletten Aufhebung der Verbindlichkeiten (z.B. Mietzins). Die damit einhergehende Aufteilung des Risikos, sollte sich an dem Verwendungsrisiko des Veranstalters orientieren. Das Verwendungsrisiko trägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets der Gläubiger. In unserer Konstellation des Vertragsverhältnisses zwischen Veranstalter und Hallenbetreiber also der Veranstalter.


1.3. Warum wird man hier in der Rechtsfolge zwischen Besuchern, Künstlern und Hallenbetreiber / Dienstleistern unterscheiden müssen?
Weil es dem Veranstalter aufgrund der Verbotsverfügung rechtlich unmöglich ist seine eigenen Verpflichtungen aus dem Besuchervertrag und dem Engagementvertrag wegen Veranstaltungsabsage zu erfüllen. Er kann dem Besucher keine Veranstaltung und dem Künstler keine Bühne mit Publikum bieten. Deswegen kann sich hier der Veranstalter auf „höhere Gewalt“ berufen und wird von seinen Leistungspflichten gegenüber den Besuchern und Künstlern frei. Genauer gesagt, liegt bei einer behördlichen Untersagungsverfügung rechtliche Unmöglichkeit hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung vor. Hinsichtlich dem Vorliegen von „höherer Gewalt“ bei Veranstaltungsabsage ohne behördliche Anordnung siehe die Antwort zu Frage 3 von Rechtsanwalt Löhr.

Von seinen Leistungspflichten wird der Veranstalter gegenüber seinen übrigen Veranstaltungs- /Dienstleistungspflichten nur durch Anpassung der Verträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglicherweise ganz, in Teilen oder gar nicht frei. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls anhand der Verteilung der Risiken.
 

1.4. Was passiert, wenn es zu keiner Einigung kommt?
Führen die Verhandlungen zur Anpassung der Verträge (MietV, CateringV, SubunternehmerV) zwischen Veranstalter, Betreiber/ Dienstleister nicht zu einer Einigung kann das Gericht angerufen werden. Voraussetzung ist aber, dass sich der Kläger erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat.


2.    Wie soll man mit Blick auf die ungewisse weitere Entwicklung mit COVID-19 bei anstehenden Vertragsschlüssen zwischen Veranstalter und Betreiber agieren?
Veranstaltungsabsagen wegen COVID-19 sind für zukünftige Planungen als Risiko mit zu berücksichtigen. Um Streitfälle zu vermeiden, sollten die Verträge nun Klauseln für dieses spezielle Risiko mit sachgerechter Kostenlastverteilung enthalten.


3.    Kann der Veranstalter bei Veranstaltungsabsage wegen behördlicher Anordnung Entschädigung vom Staat erhalten?
Bei Vorliegen einer Veranstaltungsuntersagung wegen COVID durch behördliche Verfügung, könnte als Anspruchsgrundlage nur der Aufopferungsgedanke des § 65 InfektionschutzG oder der allgemeine Aufopferungsanspruch in Betracht kommen. Hierbei handelt es nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern nur um eine Entschädigung für unzumutbare Härten. Gemäß der Sonderopfertheorie, kann eine Entschädigung für Wirtschaftsteilnehmer nur im Ausnahmefall für Sonderopfer gewährt werden. Dies hat zur Folge, dass nur ein geringerer Entschädigungsbetrag als der eigentliche Schaden zum Ersatz gebracht werden kann.Denken könnte man auch an den Rechtsgedanken aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, wo der Nichtstörer bei rechtmäßiger Inanspruchnahme durch die Behörde einen Entschädigungsanspruch haben kann. Ein Einzelfallprüfung wäre stets notwendig.

 


Das Papier von RA Volker Löhr Die rechtlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Veranstaltungsverträge und sonstige gewerbliche Mietverträge finden Sie hier.


Ergänzend finden Sie hier (Login erforderlich) einen Artikel von RA Ulrich Poser Das Coronavirus bedroht die Theater- und Veranstaltungsbranche.


Informationen zu Haftungsansprüchen bei Absagen von Veranstaltungen finden Sie hier.


 

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