Eine datenschutzrechtliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann zukünftig auch für Veranstaltungshäuser und Unternehmen der Eventbranche Folgen haben: Gegen Unternehmen können Bußgelder verhängt werden, ohne dass die Pflichtverletzung einer Leitungsperson nachgewiesen werden muss.
Nach dem Urteil der Luxemburger Richter:innen (Urt. v. 05.12.2023, Az. C-683/21) kann ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Geldbuße gegen ein Unternehmen nach sich ziehen. Das gilt auch dann, wenn die unerlaubte Handlung nicht einer identifizierten natürlichen Person als Vertretung des Unternehmens zugeordnet werden kann.
Mit Blick auf Unternehmen bedeutet das konkret, dass diese nicht nur für Verstöße haften, die von ihren Vertreter:innen oder Geschäftsführer:innen begangen wurden, sondern auch für Verstöße, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen dieser juristischen Personen handelt. Gleichzeitig legt der EuGH jedoch auch fest, dass Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen ist, im Fall eines Unternehmens also der juristischen Person.
Der EuGH formulierte, dass nach Artikel 83 der DSGVO eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn sich der Verantwortliche „über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt“.
Unklar bleibt damit jedoch, wann genau ein Unternehmen schuldhaft handelt, wenn das Fehlverhalten nicht einer identifizierten natürlichen Person als Unternehmensvertretung zugerechnet werden kann. Das muss nun das Kammergericht im Ausgangsverfahren klären (Az. 3 Ws 250/21). Dabei wird es sich auch mit § 30 und § 130 OWiG auseinandersetzen müssen, wonach eine Unternehmenshaftung auch bei mangelhafter Compliance in Betracht kommt – also dann, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.
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