Außerordentliche Wirtschaftshilfen: „Novemberhilfe“ auch für öffentliche und verbundene Unternehmen

Veröffentlicht am 06.11.2020
article image Quelle: Pixabay

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben Bund und Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet diese Entscheidung auch temporäre Schließungen.

Deshalb wird der Bund sie schnell und umfangreich unterstützen. Es werden kurzfristig sehr zielgerichtete Hilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.  
 
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale für den Monat November ausbezahlt.

Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. 
 
Auch öffentliche Unternehmen sind antragsberechtigt. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren. 
 
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.  

Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig soll sie aber auch möglichst einfach sein.

Wichtig: Es handelt sich bei der Novemberhilfe nicht um die Überbrückungshilfe II. Aktuell ist die Antragsstellung für die Novemberhilfe noch nicht freigeschaltet. Wann dies passieren wird, steht noch nicht fest, es ist aber mit einer zeitnahen Freischaltung zu rechnen. Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie die Hilfen nutzen wollen, bereits jetzt mit Ihrer Steuerberatung  Kontakt aufzunehmen.

Ausführliche Informationen und Details zur Novemberhilfe finden Sie hier (Stand: 05.11.2020).

Hier finden Sie weitere Informationen: 
Fra­gen und Ant­wor­ten - Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe - No­vem­ber­hil­fe 

Neue Corona-Hilfe: Stark durch die Krise (Pressemitteilung vom 29.10.2020)

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