Alarmstufe in der Gasversorgung – Auswirkungen auf Veranstaltungshäuser?

Veröffentlicht am 15.07.2022
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Das Thema Gasversorgung beschäftigt uns aktuell Alle - sowohl privat als auch beruflich.
Auch Veranstaltungscentren könnten von den Folgen der Gasknappheit betroffen sein. 

Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen geben und Sie durch verschiedene Angebote unterstützen. 

Zusammenfassung:
Ende März aktivierte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Notfallplan Gas (FAQ 23.06.2022) und rief die Frühwarnstufe (1. Stufe) aus. Seitdem wird von der Bundesnetzagentur ein täglicher Lagebericht zur Gasversorgung in Deutschland veröffentlicht. Nun folgte am 23.06.2022 die Ausrufung der Alarmstufe (2. Stufe), die noch keine akuten Folgen für Gasverbraucher hat.

Das beinhaltet die Alarmstufe:
Die Alarmstufe ist ähnlich aufgebaut wie die Frühwarnstufe. In der Alarmstufe wird das Monitoring erhöht. Es gibt aber in dieser Stufe noch keine direkten Markteingriffe, sodass aktuell auch für den Veranstaltungsbetrieb keine Einschränkungen zu erwarten sind. Die verschiedenen Marktakteure können weiterhin Maßnahmen ergreifen um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. 

Zu den Maßnahmen gehören:
- Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite
- Rückgriff auf Gasspeicher
- Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie 

Zusätzlich kann in dieser Warnstufe die Bundesregierung noch unterstützend tätig werden, beispielsweise indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift. 

Es wird erneut und mich Nachdruck zum Energiesparen aufgerufen. Die Erklärung der großen Deutschen Verbände zum Gipfel Energieeffizienz am 10. Juni 2022 anlässlich des Starts der Energiespar-Kampagne des BMWK finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Krisen- und Notfallplanung in Deutschland sind neben der Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 (SoS-VO) insbesondere folgende nationale Gesetze:
• Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
• Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975 – EnSiG)
• Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – GasSV)

Was passiert in der Notfallstufe (3.Stufe)?

Die Notfallstufe wird bei akutem Gasmangel ausgerufen. In diesem Fall erfolgt die Zuteilung von Gas durch den Staat. Somit wird auch entschieden welche Unternehmen Ihren Gasverbrauch reduzieren müssen. In diesem Fall von
Versorgungsengpässen private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist deren Versorgung gewährleistet. Wer genau zu den „geschützen Kunden“ zählt, ist hier in den FAQ der Bundesnetzagentur beschrieben. Veranstaltungszentren

Deshalb gibt es die Sicherheitsplattform Gas, eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Trading Hub Europe (THE) entwickelte Sicherheitsplattform. Mit dieser Plattform hat die Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage aktuelle Online-Daten zur Verfügung. Die Datenerhebung fand vom 02. - 15. Mai statt. Start der Sicherheitsplattform ist voraussichtlich der 1. Oktober 2022.

Folgende Unternehmen müssen Ihre Daten erfassen:  

  • Alle großen Gasverbraucher mit einer Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawattstunden (MWh)
  • Gasnetzbetreiber
  • alle Bilanzkreisverantwortlichen, zum Beispiel Gasversorger oder Gashändler

Welche mögliche Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche gibt es?

Doch was bedeuten all diese Informationen für Veranstaltungszentren? Inwieweit wäre unsere Branche von der Reduzierung bzw. dem Abstellen des Gasverbrauchs betroffen? 

Die Bundesnetzagentur gibt in einer Mitteilung vom 30.03.2022 und den FAQ an, dass in einer Mangellage immer Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Dies wird damit begründet, dass die dann geltenden Umstände von so vielen Parametern (u.a. Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen uvm.) abhängen, dass sie nicht vorherzusehen sind. Daher wird aktuell keine Abschaltreihenfolge vorbereitet. Es werden jedoch Kriterien erarbeitet, die für die Gesamtabwägung herangezogen werden können. Veranstaltungszentren gehören laut Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) per se nicht zu den geschützen Kunden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Zusammensetzung des Energieverbrauchs für den Notfall auseinandersetzen und z.B. klären, welche Gasmengen wie eingesetzt werden und ob Gas durch Strom oder andere Brennstoffe ersetzt werden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Preissteigerungen kommen wird. Die Preissteigerung an den Gasmärkten wird zeitlich nachgelagert auch Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Wir bemühen uns weitere Informationen einzuholen und werden über Neuerungen informieren.

Informationen zu möglichen Förderprogramme

Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Ab 15. Juli 2022 können Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassene Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Weitere Informationen hier.

KfW: Für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine betroffen sind oder von den Sanktionen gegen Russland und Belarus betroffen sind, steht ab sofort das KfW-Sonder­programm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 zur Verfügung. Mit den Förder­mitteln können Sie einen Groß­teil Ihrer Aufwände finanzieren. Das KfW-Sonder­programm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2022 befristet. Weitere Informationen hier.

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